Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Würzburg aktiv für Tierrechte und Umweltschutz“. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet „WATU“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes unter Berücksichtigung des Verbraucher-, Natur- und Umweltschutzes. Unter Tierschutz versteht der Verein insbesondere die Durchsetzung von Tierrechten. Darunter ist das Einbeziehen nichtmenschlicher Tiere in das ethische System des Menschen und dadurch das Zugeständnis des Rechts auf Leben und Unversehrtheit zu verstehen. Die Auffassung, dass Menschen allein wegen ihrer Artzugehörigkeit moralisch über anderen Spezies stünden, ist speziesistisch. Eine bewusste Haltung gegen Speziesismus wird als Antispeziesismus bezeichnet.Die Ziele des Vereins sind
    • Einsatz für eine Welt ohne Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tierausbeutung.
    • Schaffung eines antispeziesistischen Wertesystems in der Gesellschaft.
    • Aufklärung über die Auswirkungen des Konsums tierischer Produkte auf Tiere,
    • Menschen und Umwelt.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Aufklärungsaktionen in Form von Infoständen, veganen Verkostungen, Filmvorführungen, Demonstrationen, öffentlichen Versammlungen und anderen Aktionen
    • Aufklärungsarbeit im Internet durch den Aufbau einer Online-Präsenz
    • Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren in öffentlichen Einrichtungen
    • Pressearbeit, Medienbeiträge und -auftritte
    • Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichen oder verwandten Zielsetzungen
      sowie lokalen Organisationen und Behörden
  3. Der Verein lehnt neben dem Speziesismus auch Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Queerfeindlichkeit und jegliche andere Form von Diskriminierung ab und spricht sich für Toleranz und Respekt der Menschen untereinander aus.
  4. Der Verein handelt unabhängig von politischen Parteien und religiösen Ansichten. Er erlaubt zudem keine Bewerbung davon bei seinen Veranstaltungen und Aktionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand gemäß § 26 BGB. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand gemäß § 26 BGB erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:
    • mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
    • ohne Mitteilung an den Verein seinen Wohnsitz gewechselt hat.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft:
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht,
    • in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt.

    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Es sind jährliche Mitgliedsbeiträge durch die Mitglieder zu entrichten. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Verabschiedung einer Beitragsordnung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • mindestens zwei und höchstens drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
    • weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.
  2. Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Kernvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit / bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
  4. Für die Anmeldung von Vorstands- oder Satzungsänderungen ist die Unterschrift eines Mitglieds des Kernvorstandes ausreichend.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand gemäß § 26 BGB schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und elektronischen Kommunikationsmedien durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand.
  5. Zu Beginn der Versammlung wird eine versammlungsleitende und eine protokollführende Person gewählt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der versammlungsleitenden Person und von der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
  9. Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussvorlage muss den Mitgliedern in Textform unter Angabe einer Antwortfrist vom Vorstand übersandt werden. Die Antwortfrist muss mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Vorstand eingehen, gelten als Enthaltungen. Maßgeblich für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Plenum

  1. Das Plenum ist ein beschlussfähiges Organ, das sich in der Regel einmal monatlich trifft. Es tagt grundsätzlich öffentlich. Sowohl alle Vereinsmitglieder als auch Nichtmitglieder sind stimmberechtigt und dazu eingeladen im Plenum mitzuwirken.
  2. Das Plenum hat ausschließlich folgende Aufgaben:
    • Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks
    • Austausch und Abstimmung zwischen den Arbeitsgruppen des Vereins sowie zwischen Arbeitsgruppen und Vorstand
    • Beratung des Vorstandes bei der Ausübung geschäftsführender Aufgaben
    • Bearbeitung von Themen, Aufgaben und anstehenden Entscheidungen, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  3. Das Plenum besteht aus mindestens 3 Personen, von denen mindestens eine Person Vereinsmitglied sein muss.
  4. Das Plenum ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches dem Vorstand innerhalb einer Woche nach der Sitzung vorgelegt werden muss.
  5. Beschlüsse des Plenums sind hinfällig, wenn der Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Protokolls Widerspruch einlegt. In diesem Falle muss eine neue Sitzung einberufen werden, die spätestens 4 Wochen nach der ersten stattzufinden hat. Das Plenum entscheidet dann erneut mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann diese Entscheidung akzeptieren, oder innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die abschließend entscheidet.
  6. Das Plenum kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Veganes Würzburg e.V.“, der das Vermögen für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat

Aktuelle Satzung vom 14.12.2022